Personengesellschaften haben geringere
Steuerlast als Kapitalgesellschaften !
Berlin/Heidelberg, 11. Juni 2003
Zu der am 11. Juni 2003 veröffentlichten Studie
des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Mannheim zu
der Steuerbelastung von Personengesellschaften im Vergleich zu
Kapitalgesellschaften erklärt der stellvertretende finanzpolitische
Sprecher der SPD- Bundestagsfraktion, Lothar Binding:
Mittelständische Unternehmen sind die
Hauptgewinner der Unternehmenssteuerreform. Diese Aussage wird durch
eine neue Untersuchung des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung
(ZEW) in Mannheim erneut bestätigt.
Die Studie kommt zu dem Ergebnis:
Personengesellschaften sind die steuerlich günstigere Rechtsform für den
deutschen Mittelstand. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Kapitalgesellschaft ihren Gewinn voll oder teilweise ausschüttet
beziehungsweise einbehält.
Die Studie widerlegt damit anders lautende
Behauptungen der Opposition, die sie als Trugschluss bezeichnet, der aus
der undifferenzierten Gegenüberstellung der für Kapitalgesellschaften
maßgeblichen Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung von rund 40
Prozent und den für Personengesellschaften relevanten progressiven
Einkommensteuersätzen von bis zu 48,5 Prozent entstehen könne.
Die Ursache für die geringere Belastung der
Personengesellschaft ist vor allem die im Jahr 2001 neu eingeführte
Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld. Diese nur
für Personengesellschaften und Einzelunternehmer mögliche Anrechnung
reduziert deren Steuerbelastung erheblich. Im Ergebnis wird dadurch der
für die Personengesellschaft mögliche Belastungsnachteil bei den
Steuertarifen überkompensiert.
Im übrigen ist der Tarif bei den
Kapitalgesellschaften proportional, das heißt er erfasst den gesamten
Gewinn mit einheitlich rund 40 Prozent Steuer, während der
Einkommensteuer-Tarif bei den Personengesellschaften progressiv ist, das
heißt von dem Eingangssatz von rund 20 Prozent an langsam ansteigt.
Außerdem ist bei der Einkommensteuer ein steuerfreier Grundfreibetrag zu
berücksichtigen.
NT
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