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"Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen - 10.12.02"

Hier, Abschaffung des Abzugs von Aufwendungen für Geschenke als Betriebsausgaben, soweit es es sich nicht um Werbeartikel handelt (Para.4 Abs. 5 Nr 1 EStG).

Sehr geehrte Damen und Herren,
viele Details befinden sich noch im Abwägungsprozess, viele Gespräche mit Verbandsvertretern sind noch zu führen und ich habe mehr Briefe und e-mails mit vergleichbarem Anliegen erhalten, als sich in der gebotenen Kurzfristigkeit aber gleichwohl hinreichender Ausführlichkeit hätten beantworten lassen. Wichtig dabei ist mir, dass gleichwohl Ihre speziellen Ausführungen inzwischen den Entscheidungsprozeß im Gesetzgebungsverfahren mit prägen. Insbesondere habe ich Ihre Argumente auch der zuständigen Parlamentarischen Staatssekretärin und vielen Fachkollegen vorgetragen. Dabei gehen Ihre Argumente natürlich in die Diskussion und den Entscheidungsfindungsprozess der SPD-Arbeitsgruppe Finanzen ein. Dort gibt es die einmütige Auffassung, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Werbeartikeln erhalten bleiben soll. Ich möchte Ihre Argumente nicht wiederholen, sie sind auch Basis für unsere Überlegungen. Nach der bisherigen Regelung dürfen Aufwendungen für Geschenke - dieser Übergang in der Begrifflichkeit Werbeartikel/Geschenk deutet auf eine Problemlage hin - bis zur Höhe von 40 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies führte, in einigen Fällen oder nach der Einschätzung der Experten im Finanzministerium auch in signifikantem Umfang, zu einer Verlagerung von Kosten der privaten Lebensführung in den betrieblichen Bereich. Die damit verbundenen Steuerausfälle mußten bzw. müssen dann natürlich von allen anderen Steuerzahlern übernommen werden. Außerdem stellt diese - sagen wir es vorsichtig - Interpretation eine Ausnahme im Steuerrecht dar. Aber dem allgemeinen Konsens folgend sind wir dabei Ausnahmen, die im Regelfall die Bemessungsgrundlage angreifen, abzuschaffen. Hinsichtlich dieser Feststellung verstehen Sie sicher, dass der Anlaß für die Aufhebung des §4 Abs. 5, Nr.1 Satz 2 einen sachlich begründbaren Hintergrund hat. Und wie in vielen ähnlichen Fällen wird dieser Hintergrund von jenen Menschen, die eine solche Möglichkeit der speziellen Anwendung einer einkommensteuerrechtlichen Regelung nicht haben, als Ungerechtigkeit, Umgehung, Steuerhinterziehung oder ähnliches bezeichnet. Darüber hinaus sind uns die aus Ihren Überlegungen ableitbaren betriebswirtschaftlichen Konsequenzen und die möglichen Folgen bei solchen Gesetzesänderungen hinsichtlich der Anzahl der Arbeitsplätze sehr präsent. Die Umkehrung gilt leider nicht. Selbst die wirklich merklichen Steuersenkungen haben die Unternehmen nicht hinreichend veranlasst Arbeitsplätze zu schaffen. Zur Vertiefung dieser Behauptung, bitte ich Sie sich meinen Aufsatz über Steuerpolitik auf meiner Homepage www.Lothar-Binding.de lesen. Hier wird deutlich, dass neben dem berechtigten Interesse eine betriebswirtschaftlich begründbare Gesetzgebung zu reklamieren, auch eine neue Verantwortungsethik entwickelt werden muß. In Deutschland gibt es mehr als 3,5 Millionen Betriebe. Wenn nur die 2,5 Millionen davon, die einigermaßen ertragsstark sind jeweils nur einen Mitarbeiter mehr einstellten, dann könnten die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung auf ein traumhaft niedriges Niveau sinken. Die Vorleistung zur Senkung der Lohnnebenkosten, kann ja, nachdem die Steuern gesenkt wurden und weitere Senkungen schon Gesetz sind, nur von jenen erbracht werden, die Arbeitsplätze schaffen: den Unternehmen... Aber zurück zu Ihrem Anliegen: Unser Ziel ist es nun, hinsichtlich der betrieblich veranlaßten Zuwendungen - im Unterschied zum Geschenk - die alte Regelung beizubehalten, denn hinsichtlich der Abzugsfähigkeit betrieblich veranlaßter Zuwendungen für Werbezwecke, die weder die private Lebensführung des Zuwendenden noch des Empfängers tangiert, stimmen




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