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Die Theorie erkennt Abschreckung als ein mögliches Handlungsmuster innerhalb des Systems Internationaler Beziehungen mit der Absicht einen rational handelnden, potentiellen Aggressor durch die Demonstration der eigenen Überlegenheit davon zu überzeugen, daß eine Aggression Vergeltungsmaßnahmen mit unabsehbaren Folgen nach sich ziehen würde, und ihn somit von einer Aggression abzuhalten.
In seiner praktischen Ausprägung bezeichnete der Begriff Abschreckung bis 1990 zusammenfassend die militärischen Strategien der beiden Supermächte USA und UdSSR während der Phase des Kalten Krieges. Grundvoraussetzung für das Funktionieren der gegenseitigen Abschreckung war die reziproke Annahme des atomaren Patts, wodurch sich die nukleare Abschreckung zu einem beiderseitigem Wettrüsten entwickelte. Nach der Kubakrise 1962 erkannten die beiden Atommächte die Notwendigkeit den Status Quo zu erhalten und in Verhandlungen über die Abrüstung zu treten.
Vor dem Hintergrund der nuklearen Abschreckung bildeten sich die Systeme der kollektiven Verteidigung (NATO) und der kollektiven Sicherheit (KSZE-Prozeß) heraus.
Heute spielt der Begriff Abschreckung vor allem für das Verhältnis der beiden Atommächte Indien und Pakistan eine Rolle.
weiterführende Literatur:
Gaddis, J. L.: "We now know", Oxford 1997
Rudolf, P.: "Abschreckung", in: Nohlen, D.: "Lexikon der Politik - Politische Begriffe", S. 19-20, Band 7, München 1998.
Senghaas, D.: "Abschreckung und Frieden - Studium zur Kritik organisierter Friedlosigkeit", Frankfurt am Main, 1981
Snyder, G.H.: "Deterrence and Defence - Towards a Theory of national Security", Princeton, 1961
Als Aggression gilt allgemein eine Handlung, die auf eine Verletzung des Körpers, der Rechte und des Eigentums eines Individuums, einer Gruppe oder eines Staates zielt.
Im politikwissenschaftlichten Kontext sind v.a. jene Formen von Aggression relevant, welche die zwischenstaatliche Ebene berühren. Dabei versteht das Völkerrecht unter Aggression den Erstangriff eines Staates auf einen anderen. Hierzu zählen nach dem Londoner Abkommen von 1933 die Kriegserklärung, der bewaffnete Einfall paramilitärischer Truppen in fremdes Staatsgebiet, sowie die militärische Unterstützung eines solchen, der Angriff auf Staatsgebiet, Schiffe und Flugzeuge, sowie Seeblockaden. Der UN-Sicherheitsrat entscheidet über die Feststellung einer Aggression und die völkerrechtlichen Gegenmaßnahmen. Eine vom UN-Sicherheitsrat festgestellte Aggression berechtigt den angegriffenen Staat zur Selbstverteidigung und die Vereinten Nationen zu friedenssichernden Maßnahmen. Probleme bei der Feststellung aggressiver Handlungen ergeben sich bei nichtmilitärischen Eingriffen in die Handlungsfähigkeit eines Staates, wie z.B. Wirtschaftssanktionen. Solche Akte können auch als Provokation zum Erstangriff gesehen werden.
Eine besondere Form von Aggression innerhalb internationaler Beziehungen stellt die strukturelle Gewalt dar. Durch die assymetrische Verteilung der Macht innerhalb des internationalen Systems gilt sie in einem gewissen Rahmen als akzeptiert, wobei einige Vertreter der Dependenztheorie strukturelle Gewalt als vermeidbare Aggression der Industriestaaten gegenüber den Entwicklungsländern werten.
weiterführende Literatur:
Bothe, M: "Die Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Definition der Aggression", in: Jahrbuch für Internationales Recht, 18, 1975, S. 127-145. Horn,
K. et.al.: "Aggression", in: Nohlen, D., Schultze, R.-O. (Hrsg.): "Politikwissenschaft, Theorien - Methoden - Begriffe", S. 7-10, München 1992
Zinterer, T.: "Aggression", in: Nohlen, D.: "Lexikon der Politik - Politische Begriffe", S. 25-26, Band 7, München 1998.
Das atomare Patt bezeichnete das seit Ende der 50er Jahre bestehende Rüstungsgleichgewicht zwischen den USA und der Sowjetunion. Dieser Zustand trat in dem Moment ein in dem beide Staaten in der Lage waren einen nuklearen Angriff mit einem Gegenschlag zu kontern. Durch diese Zweitschlagsfähigkeit (second strike capacity) wurde die nukleare Abschreckung glaubhaft. Das weitere Wettrüsten der beiden Supermächte wurde irrational, als die Fähigkeit zum atomaren Overkill erreicht wurde.
Literatur:
Ball, D./Richelson,J.: "Strategic Nuclear Targeting", London 1986.
Freedman, L.: "The Evolution of Nuclear Strategy", NY, 1981
Gaddis, J.L.: "We now know", Oxford 1997
Halperin, M.H.: "Nuclear Fallacy. Dispelling the Myth of Nuclear Strategy", Cambridge, 1987.
Huth P./Russet, B.: "What makes Deterrence work? Cases from 1900-1980", in: "World Politics",
Eine Atommacht ist ein Staat der über nukleare Waffen verfügt. Derzeit sind das die USA, Großbritannien, Rußland, Ukraine, Weißrußland, Kasachstan,
China, Frankreich, Indien und Pakistan, von denen die letzten zwei dem Kernwaffensperrvertrag bisher nicht beigetreten sind.
Bundesschulden sind die Schulden (Am 23. Februar 2009 um 12 Uhr betrug diese 1.535.491.116 Euro), die im Bundshaushalt jährlich mehr als 80 Milliarden DM nur für Zinsen verschwendet werden müssen. Mit der Tilgung dieser Bundessschulden kann logischerweise erst begonnen werden, wenn nicht jährlich neue Schulden dazu kommen.
Darunter verstehen wir ein vom Bund verwaltetes Sondervermögen. Dieses Sondervermögen entstand aus früheren Kreditrückzahlungen, die aufgrund der Finanzhilfen des Europäischen Wiederaufbauprogramms nach dem Zweiten Weltkrieg zu leisten waren. (Marshallplan) Das Vermögen dient heute im Schwerpunkt deutscher Wirtschaftsförderung und Entwicklungshilfe.
Der Rat (Ministerrat), mit Sitz in Straßburg, ist das wichtigste Entscheidungsorgan der EU. Die Regierungen der Mitgliedstaaten sind durch je einen Minister vertreten. Dabei übernimmt jeder Mitgliedstaat im Rotationsverfahren für 6 Monate den Vorsitz des Rats. Seine Zusammensetzung wechselt entsprechend der zu beratenden Themen (Außenminister, Innenminister u. a.). Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind der Schutz der Menschenrechte, die Rechtsangleichung innerhalb der Union, die Angleichung der Erziehungs- und Bildungspolitik, die Gewährleistung der Freizügigkeit, der Schutz und die Humanisierung des Arbeitslebens, sowie die gemeinsame Politik im Bezug auf den Schutz und die Nutzung natürlicher Ressourcen.
Die Europäische Union ist ein aus 27 europäischen Staaten bestehender Staatenverbund. Die Bevölkerung in den Ländern der EU umfasst derzeit rund eine halbe Milliarde Einwohner. Gemeinsam erwirtschaften die Mitgliedstaaten im Europäischen Binnenmarkt das größte Bruttoinlandsprodukt der Welt.
Die EU verfügt zwar gem. Art. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUíV) über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, sie besitzt jedoch keine Rechtspersönlichkeit. Grundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die mit diesem Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit (Art. 1 Abs. 3 EUíV). Weit reichende inhaltliche und formale Änderungen der Verträge, auf denen die EU beruht, sind durch den Maastrichter Unionsvertrag (EUíV), in Kraft getreten am 1.11.1993, und den Amsterdamer Vertrag, in Kraft getreten am 1.5.1999, herbeigeführt worden. Seit dem Maastrichter Unionsvertrag sind die Europäischen Gemeinschaften die erste "Säule" der Europäischen Union. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres bilden die beiden weiteren Säulen. Mit der Europäischen Union wurde dabei das gemeinsame Dach geschaffen, welches die gesamte neue Ordnung überwölbt. Durch den Amsterdamer Vertrag wurden vor allem Veränderungen bei der zweiten und dritten Säule vorgenommen.
Außerdem bringt der Vertrag eine Reihe institutioneller Reformen mit sich. Quelle: Wikipedia, Blickpunkt Bundestag - August 1999
Die Europäische Kommission ist das Exekutivorgan der EU. Sie besteht aus 20 auf 5 Jahre ernannten Mitgliedern, deren Aufgabe es ist, die Durchführung der Vertragsbestimmungen zu überwachen, dem Rat und dem Europäischen Parlament Vorschläge für wirtschaftliche und soziale Maßnahmen der EU zu unterbreiten, sowie Berichte über die Wirtschaftslage der Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.
Beim Fraktionszwang im engeren Sinne hat die Fraktion eine direkte Möglichkeit, den Abgeordneten zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten zu bewegen. In der Weimarer Republik hatte die KPD Blankovorlagen ihrer Mitglieder für einen Verzicht auf ihr Mandat, diese Praxis wurde für verfassungswidrig erklärt. Auch bei einem angenommenen Parteiausschluss aufgrund mangelnder Fraktionsdisziplin kann der Kandidat zu einer Wiederwahl mit Chancen auf seine Person antreten, obwohl bei den Wählern oft auch die Parteizugehörigkeit eine Rolle spielt.
In Deutschland, wie davor schon in der Weimarer Republik, gibt es aufgrund von Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz, nach dem Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind, keinen Fraktionszwang, aber auch hier agieren die Abgeordneten aufgrund der Fraktionsdisziplin oder Fraktionssolidarität meist geschlossen.
Die Fraktion stimmt meist vorher (intern) über eine Entscheidung ab; an das Ergebnis dieser Abstimmung halten sich fast immer alle Mitglieder der Fraktion. Es ist allgemein anerkannt, dass eine gewisse Fraktionsdisziplin in einem parlamentarischen Regierungssystem nötig ist. Die Fraktionsdisziplin ist in keinem Gesetz und keiner Geschäftsordnung verankert. Faktisch jedoch ist die Fraktionsdisziplin Alltag im Parlament.
Den Abgeordneten steht es immer frei zu entscheiden wie sie wollen, sie müssen dann aber damit rechnen, bei der nächsten Wahl nicht mehr aufgestellt zu werden und von der Fraktion weniger Unterstützung zu erhalten. Innerparteiliche Diskussionen, obwohl sie Ausdruck einer demokratischen Willensbildung und teilweise notwendig sind, führen außerdem erfahrungsgemäß zu schlechten Wahlergebnissen.
Quelle: Wikipedia
Globale Minderausgaben sind Verfügungsbeschränkungen im Haushalt, die nicht im Einzelnen, sondern global bezeichnet sind. Sie bewirken bei den veranschlagten Investitionen eine verzögerte oder verminderte Leistung durch den Bund. Sie ersetzen gezielte Ausgabenkürzungen und überlassen es der Regierung, die pauschale Ausgabenkürzung innerhalb eines Etats zu erwirtschaften. Das Parlament bedient sich insoweit seines Budgetrechts, als es lediglich eine Globalentscheidung trifft.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Globalisierung ist ein dynamischer historischer Prozeß und bezeichnet die zunehmende Vernetzung der Weltgesellschaften auf wirtschaftlicher, politischer, technologischer, ökologischer und kultureller Ebene. Dabei umfaßt der Begriff Globalisierung nicht nur die aktive und intendierte Vernetzung durch Akteure des internationalen Systems, sondern vor allem die zunehmenden Empfindlichkeiten einer Gesellschaft für Probleme und Ereignisse in anderen Gesellschaften.
Erscheinungsformen von Globalisierung sind z. B. die Verdichtungsprozesse auf den internationalen Finanzmärkten, internationale Arbeitsteilung, die Relativierung kultureller Identität (McDonaldisierung der Welt), der Bedeutungsverlust territorialer Grenzen, die Entstehung einer "global governance" oder die globalen Auswirkungen nationaler Umweltprobleme. Eine eindeutige Begriffsdefinition für Globalisierung existiert jedoch nicht, da sich je nach Sachbereich unterschiedliche Phänomene und Interdependenzen ergeben.
In der wissenschaftlichen Diskussion setzt sich daher zunehmend ein Pluralismus der Erklärungsversuche für Globalisierung durch, unikausale Ansätze scheitern an der Vielschichtigkeit und Eigendynamik des Globalisierungsprozesses. Die Erklärungsansätze haben jedoch gemeinsam, daß sie im allgemeinen keine Ursachen benennen, sondern nur Ziel- und Wirkungsdefinitionen für Globalisierung bieten. Die Suche nach den Ursachen der Globalisierung gestaltet sich deshalb so schwierig, weil kein eindeutiger Zeitpunkt für ihren Beginn ausgemacht werden kann. Je nachdem ob dem Globalisierungsprozeß eine eigenständige oder eine politische Logik zugeschrieben wird, ist Globalisierung Bestandteil eines Modernisierungsprozesses, der weitgehend unabhängig von politischen Entscheidungen verläuft, oder ein bewußter politischer Prozeß, der auf einen universalen Weltstaat abzielt.
Die Diskussion über Folgen der Globalisierung und anwendbare Begleitstrategien, beziehen sich im internationalen Kontext v. a. auf die Frage ob und wie weit nationalstaatliche Souveränität weiterbesteht und mit internationalen Institutionen konkurriert, in nationalem Kontext v. a. auf die Zukunft der Wirtschafts- und Sozialpolitik, da die wirtschaftliche Globalisierung die Möglichkeiten staatlicher Marktinterventionen und somit auch effektiver Sozialpolitik begrenzt.
Unter Global Governance versteht man die sich im Zuge der Globalisierung herausbildende Weltordnungspolitik, die auf eine Regelung und Verrechtlichung der internationalen Beziehungen abzielt. Bis heute haben sich fünf Säulen der Global Governance herausgebildet, eine Welthandelsordnung, eine internationale Wettbewerbsordnung, eine Weltwährungs- und Finanzordnung, eine Weltsozialordnung und eine Weltökologieordnung.
Träger dieses Ordnungskonzeptes sollen die Vereinten Nationen, die WTO und weitere internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sein.
Global Governance grenzt sich bewußt von dem Begriff einer Weltregierung ab, Staaten bleiben also weiterhin verantwortlich für die Umsetzung der auf internationaler Ebene getroffenen Entscheidungen. Daher bleibt die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieses Ordnungskonzeptes Gegenstand der Debatte zwischen den verschieden Schulen der Internationalen Politik.
Fraktionen bzw. so viele Abgeordnete, wie eine Fraktion bilden können, haben die Möglichkeit, die Bundesregierung zur Aufklärung über wichtige politische Fragen mit Hilfe einer Großen Anfrage aufzufordern. Die Anfrage wird schriftlich beantwortet und im Bundestag debattiert. Die Debatte muss erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie eine Fraktion bilden können, verlangt wird. Lehnt die Bundesregierung die Beantwortung innerhalb einer bestimmten Zeit oder gänzlich ab, kann der Bundestag die Große Anfrage zur Beratung auf die Tagesordnung setzen.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Das Grundgesetz ist die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat auf der Grundlage des Entwurfs eines Sachverständigenausschusses (Herrenchiemseer Entwurf) am 8. Mai 1949 beschlossen und von den Alliierten genehmigt. Es setzt sich aus einer Präambel, einem Grundrechtsteil und einem organisatorischen Teil zusammen. In den Artikeln, die im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen stehen, sind die grundlegenden staatlichen Systemí und Wertentscheidungen festgelegt. Eine Änderung des Grundgesetzes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesrates. Eine Änderung, welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt , ist unzulässig (Art. 79 III GG).
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Grundrechte sind dem Einzelnen zustehende, verfassungsmäßig verbürgte elementare Rechte. Sie gewähren in erster Linie Schutz gegenüber dem staatlichen Eingriff. Daneben strahlen die Grundrechte auf das gesamte Recht aus. Gegen die Verletzung eines Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann jedermann die Verfassungsbeschwerde erheben (Art. 93 I Nr. 4a GG).
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Bundestagsmitglieder können sich zu Gruppen zusammenschließen. Sie haben weniger Mitglieder als eine Fraktion und nicht so weit gehende Rechte, zudem müssen sie mit weniger Finanzmitteln auskommen. Im 13. Deutschen Bundestag gab es eine Gruppe: die PDS (30 Sitze).
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Die Aufstellungsphase des Haushaltsplans wird durch das jährliche Rundschreiben des Bundesfinanzministers eingeleitet, mit dem er von den obersten Bundesbehörden die Voranschläge anfordert. Sie bilden die Grundlage für den Haushaltsplanentwurf und die damit verbundenen Abstimmungen durch den Bundesfinanzminister. Der Entwurf des Haushaltsplans wird zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes von der Bundesregierung beraten und beschlossen. Die Bundesregierung leitet den Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme und dem Bundestag zur Beratung zu. Die Beratung im Bundestag umfasst insgesamt drei Lesungen. Nach der ersten Lesung lässt der Bundestag die Einzelheiten der Gesetzesvorlage durch seinen Haushaltsausschuss prüfen. Nach der Beschlussfassung des Bundestages erhält der Bundesrat im zweiten Durchgang Gelegenheit, den Vermittlungsausschuss anzurufen oder Einspruch einzulegen; seine Zustimmung zu dem Gesetzentwurf ist nicht erforderlich. Nach dem Abschluss des Verfahrens wird das Haushaltsgesetz mit dem Gesamtplan vom Bundesfinanzminister und vom Bundeskanzler gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann bestimmt werden, dass Ausgaben nur mit Einwilligung des Bundestages getätigt werden können. Eine einfache Haushaltssperre kann vom Bundesfinanzminister oder vom Bundestag aufgehoben werden. Eine qualifizierte Haushaltssperre muss vom Bundesfinanzminister und vom Bundestag gemeinsam entsperrt werden.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen und verhaftet werden, es sei denn, daß er bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ihn ist die Genehmigung des Bundestages erforderlich. Strafverfahren sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Indemnität bedeutet, dass ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies gilt jedoch nicht für verleumderische Beleidigungen.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Internationale Beziehungen lassen sich allgemein definieren als die Summe aller Handlungen und Handlungsverflechtungen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure, die, in welcher Form auch immer, über die Grenzen eines Staates hinaus wirken. Sie betreffen somit übergreifend vielfältige Politikfelder, worunter als die wichtigsten Sicherheit, Wirtschaft und Recht, in jüngerer Zeit auch Umwelt und Kultur zu zählen sind. Klassische Instrumente der internationalen Beziehungen stellen bilaterale Verhandlungen, Verträge, Bündnisse und Abkommen dar, die auf staatlicher Ebene den Aufgabenbereich der Diplomatie und der Außenpolitik umreißen, auf nichtstaatlicher Ebene von einzelnen Wirtschaftsubjekten vorgenommen werden. Das Instrument der Kriegsführung zwischen Staaten wird allgemein als "ultima ratio" anerkannt. Neuere Erscheinungen innerhalb internationaler Beziehungen sind supranationale Staatengebilde, wie die Europäische Union, in denen die Mitgliedsstaaten Teile ihrer Souveränität an intergouvernementale Institutionen abgeben, sowie Ansätze einer "Global Governance".
Aufgrund ihrer Komplexität stellen Internationale Beziehungen in der Politikwissenschaft eine eigene Disziplin dar, die sich in ihrer Grundstruktur in Theorien der Internationalen Politik, das System der Internationalen Beziehungen und die Betrachtung der Ausgestaltung von Außenpolitik untergliedert. Der letztere Punkt beinhaltet meist eine zeitgeschichtliche Perspektive.
Die Theorien der Internationalen Politik, wie Neo-Realismus, Funktionalismus, Regimetheorie etc. unterscheiden sich in ihren Annahmen über die Struktur des internationalen Systems und die Stellung, sowie die Person der Akteure und werden an entsprechender Stelle gesondert abgehandelt.
Postmoderne und konstruktivistische Theorien ergänzen dieses Spektrum durch den Verweis auf kulturelle und kognitive Faktoren, die den Entscheidungsrahmen der Akteure begrenzen.
weiterführende Literatur:
Albert, M.: "Fallen der (Welt-) Ordnung: Internationale Beziehungen und ihre Theorien zwischen Moderne und Postmoderne", Opladen 1996
Baldwin, D.A. (Hrsg): "Neorealism and Neoliberalism - The Contemporary Debate", NY, 1993
Grieco, J.M.: "Cooperation among Nations. Europe, America and Non-Tariff Barriers to Trade", Ithaca 1990.
Czempiel, E.O.: "Weltpolitik im Umbruch. Das internationale System nach dem Ende des Ost-West-Konflikts", München, 1993.
Jervis, R.: "Hypothesen über Wahrnehmungsfehler" in: Uthoff, H./Deetz, W. (Hrsg.): "Bürokratische Politik", Stuttgart 1988
Kegley, C.W.: "Controversies in International Relations Theory. Realism and the Neoliberal Challange", N.Y., 1995
Keohane, R./Nye, J.: "Macht und Interdependenz", in: Kaiser/Schwarz (Hrsg.): "Weltpolitik:Strukturen, Akteure, Perspektiven", Bonn 1985
Lehmkuhl, U.: "Theorien Internationaler Politik. Einführung und Texte.", München 1996
Meyers, R.: "Grundbegriffe, Strukturen und theoretische Perspektiven der Internationalen Beziehungen", in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): "Grundwissen Politik", Bonn 1993
Müller, H.: "Die Chance der Kooperation. Regime in den internationalen Beziehungen", Darmstadt, 1993
Rittberger, V.: "Problemfelder internationaler Beziehungen aus politologischer Sicht", Tübinger Arbeitspapiere 5/1991
Singer, D.: "Das Problem der Analyseebenen in den internationalen Beziehungen", in: Haftendorn, Helga (Hrsg.): "Theorien der internationalen Politik", Hamburg 1975.
Wilzewski, J.: "Internationale Beziehungen", in: Nohlen, D.: "Lexikon der Politik - Politische Begriffe", S. 284-85, Band 7, München 1998.
Waltz, K.N.: "Theory of International Politics", Reading/Mass, 1979
Zürn, M.: "Interessen und Institutionen in der internationalen Poltik. Grundlegung und Anwendungen des situationsstrukturellen Ansatzes", Opladen 1992
Der Bund kann Investitionen tätigen. Das sind Ausgaben für Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen, für den Erwerb von beweglichen Sachen und Grundstücken sowie von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, zur Aufnahme von Darlehen und für die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen. Hierbei handelt es sich um öffentliche Ausgaben, die geeignet sind, Produktionsmittel der Volkswirtschaft zu erhalten oder zu verbessern. Nach der Verfassung darf der Bund nicht mehr Kredite aufnehmen, als die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen darstellen. Ausnahmen sollen nur zulässig sein zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Neben gesetzgebender und ausübender Gewalt steht die rechtsprechende Gewalt. Sie ist Richtern anvertraut und wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch oberste Gerichtshöfe des Bundes und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Gerichte des Bundes sind das Bundesverfassungsgericht, der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht und der Bundesfinanzhof. Der Bund kann auch für andere Bereiche Bundesgerichte einführen, so für die Wehrstrafgerichtsbarkeit, in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes und für Disziplinarverfahren.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Der Ausdruck Kalter Krieg entwickelte sich vor dem Hintergrund des Ost-West-Konflikts als Bezeichnung für die politische Auseinandersetzung zweier Staaten ohne Waffengewalt. Dabei spielen v.a. propagandistische, wirtschaftliche und geheimdienstliche Maßnahmen eine Rolle.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Kalter Krieg und Ost-West-Konflikt jedoch als Synonym verwendet.
Vordringlicher Bedarf (VB)
Ein Projekt (Straße, Schiene Wasserstraße), das in den "Vordringlichen Bedarf" gestellt wird, darf geplant und gebaut werden. Realisierungshorizont ist das Jahr 2015 (Bezugsjahr 2004), bis zu dem alle Projekte des VB fertig gestellt, bzw. baubegonnen sind.
Neue Vorhaben mit besonderem naturschutzfachlichen Planungsauftrag für Vordringlichen Bedarf (VB)
Diese Kategorie ist eine Unterkategorie des VB. Bei diesen Projekten gibt es Hinweise auf Umweltrisiken, die zunächst planerisch gelöst und abgearbeitet werden müssen. Anschließend können diese Projekte realisiert werden.
Weiterer Bedarf mit Planungrecht
Ein Projekt, das dort eingeordnet wurde, darf vor 2015 bereits geplant werden, obwohl es nicht im Vordringlichen Bedarf eingeordnet worden ist. Der Realisierungshorizont ist zeitnah nach 2015. In Einzelfällen ist auch ein Baubeginn vor 2015 denkbar.
Für Projekte des "Weiteren Bedarf" besteht ein gesetzlich festgestellter Bedarf. Eine Planung oder Realisierung ist innerhalb der Geltungsdauer der Ausbaugesetze bis 2015 nicht möglich.
So viele Abgeordnete, wie eine Fraktion bilden können, haben das Recht, schriftlich von der Bundesregierung Auskunft über bestimmte Sachverhalte durch eine Kleine Anfrage zu verlangen. Kleine Anfragen werden schriftlich beantwortet und im Bundestag nicht beraten.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Unter einem System kollektiver Verteidigung versteht man ein mindestens bilaterales Militärbündnis, welches die Bündnispartner vor Angriffen von außen schützen soll. Dazu genügt in der Regel, daß einer oder mehrere der Vertragspartner den anderen Mitgliedern für den Fall eines Angriffs auf deren Territorium militärische Hilfe zusichert. Das prominenteste Beispiel für ein System kollektiver Verteidigung ist die NATO.
Im Gegensatz zu Systemen kollektiver Verteidigung ist die kollektive Sicherheit auf den Erhalt des inneren Friedens gerichtet. Im Falle der Aggression eines Mitgliedstaates sind die anderen Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, gegen den Aggressor vorzugehen. Die UN waren ursprünglich als System kollektiver Sicherheit geplant, stellten jedoch aufgrund des Vetorechts der Großmächte im UN-Sicherheitsrat nie ein universales System kollektiver Sicherheit dar. Ein Beispiel für ein funktionierendes System kollektiver Sicherheit gibt die OSZE.
Aufgrund der NATO - Osterweiterung und der neuen Militärstrategie der NATO taucht mittlerweile häufig die These auf, die NATO entwickle sich zu einem System kollektiver Sicherheit. Diese These ist jedoch logisch inkonsistent, da die Struktur der NATO erstens keine Beistandsverpflichtung kennt und zweitens weiterhin gegen eine Bedrohung von außen gerichtet ist. Im Falle der Aggression eines NATO-Mitgliedsstaates würde die NATO somit nur als militärischer Arm der OSZE agieren.
Die Kommission ist das Hauptorgan der Europäischen Gemeinschaften und besteht aus 20 unabhängigen Mitgliedern, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten für vier Jahre ernannt werden. An der Spitze dieses Organs steht der Kommissionspräsident, der auch dem Europäischen Rat angehört. Der Amsterdamer Vertrag verschafft dem Kommissionspräsidenten durch die Beteiligung des Europäischen Parlaments bei seiner Benennung eine größere demokratische Legitimierung. Da die Auswahl der anderen Kommissionsmitglieder nun im Einvernehmen mit dem Kommissionspräsidenten erfolgt, wird seine Position im Kollegium der Kommission gestärkt. Die Kommission nimmt vor allem Aufgaben einer Exekutive der Gemeinschaften wahr. Diese liegen hauptsächlich in der Überwachung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts, der Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen, der Wahrnehmung eigener Regelungsbefugnisse, der Ausübung von Durchführungsbefugnissen aufgrund einer Ermächtigung des Rates und der Mitwirkung am Erlass von Rechtsakten des Rates und des Europäischen Parlamentes. Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. In diesen Bereichen hat der Bund das Recht zur Gesetzgebung, soweit eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung der Länder nicht wirkungsvoll geregelt werden kann oder die Regelung in einem Land die Interessen anderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnten (Beispiel: Ozongesetzgebung). Im Übrigen erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung unter anderem auf das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, das Personenstandswesen, das Vereinsrecht und das Aufenthaltsí und Niederlassungsrecht von Ausländern. Insgesamt sieht die Verfassung 28 Tatbestände und den Bereich der Versorgung der Angehörigen im öffentlichen Dienst vor, die der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz unterliegen.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine/n Nachfolger/in wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muss diesem Ersuchen entsprechen. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen 48 Stunden liegen (Artikel 67 GG).
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Abgeordnete bekommen zur Abgeltung der durch das Mandat verursachten Aufwendungen eine steuerfreie Kostenpauschale, vergleichbar den Werbungskosten. Sie soll die Ausgaben für die Unterhaltung eines Büros außerhalb des Sitzes des Bundestages, Mehraufwendungen am Sitz des Parlaments und bei Inlandsreisen sowie die Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik decken.
Quelle: Blickpunkt Bundestag
Der Kosovo-Konflikt ist in seiner Entstehung und seiner Ausgestaltung derart komplex, daß er im Sinne eines definitorisch genauen Lexikonartikels nicht ausreichend erläutert werden kann. Einwände und Anregungen zu dieser Zusammenstellung der wesentlichen Grundzüge nehmen wir gerne entgegen und werden versuchen, diese zu verarbeiten.
Das Kosovo gilt sowohl als Mutterland der mittelalterlichen serbischen, als auch als Ursprung der modernen albanischen Nation. Bei der Gründung des albanischen Staates 1912, also mitten während der Balkankriege, konnte Albanien nicht alle albanisch besiedelten Gebiete gegenüber den europäischen Großmächten durchsetzen und das Kosovo fiel an das Königreich Serbien. Danach lag die Macht immer in den Händen der serbischen Minderheit, selbst als das Kosovo 1963 den Status einer autonomen Provinz und 1974 die albanische Bevölkerungsmehrheit von Tito mehr Machtpositionen in der Verwaltung erlangte.
Nach Titos Tod 1980 eskalierten erstmals die latenten Spannungen zwischen der albanischen Bevölkerungsmehrheit und der serbischen Minderheit. In den folgenden Jahren kam es zu wiederholten Unruhen, die der Nationalist Milosevic geschickt als Bedrohung der serbischen Minderheit in Szene zu setzen wußte und unter der serbischen Bevölkerung Angst schürte, indem er diese immer wieder zum Bleiben und zum Widerstand gegen die albanischen Vergewaltiger und Repressoren aufrief. Die neue serbische Verfassung von 1990 hob den Autonomiestatus des Kosovo auf, worauf die Bevölkerung in einem Referendum 1991 für die Souveränität des Gebiets stimmte. Dieses Referendum wurde jedoch von den serbischen Behörden für illegal erklärt. 1992 wählte die Bevölkerung mit Ibrahim Rugova, dem Führer der Demokratischen Liga für Kosovo, einen eigenen Präsidenten. Die serbische Führung reagierte darauf mit verschärften Repressionen (als Beispiel können hier die ethnisch getrennten Schuleingänge gelten). Mit der Gründung der militanten albanischen Befreiungsarmee für das Kosovo U€K (Ushtria €lirimtare e Kosovos) war die Zeit des gewaltfreien Widerstands vorbei. 1998 eskalierten die Auseinandersetzungen zwischen der U€K und den serbischen Polizeieinheiten zum offenen Konflikt. Die serbischen Einheiten gingen massiv gegen die U€K und als Folge gegen die albanische Zivilbevölkerung vor, welche die U€K in ihrer Guerilla-Taktik als Schutzschild benutzte. Hunderttausende flohen aus dem Krisengebiet. Erst nachdem die NATO mit einem Militäreinsatz drohte stimmte Milosevic im Oktober 1998 einem Truppenrückzug und der Stationierung von OSZE-Beobachtern zu. Die Waffenruhe währte genau zwei Monate dann flammten die Kämpfe wieder auf. Die daraufhin im Februar 1999 auf Schloß Rambouillet ausgearbeiteten Friedensvorschläge zur Lösung des Konflikts wurden von der Belgrader Führung nach langen Verhandlungen, die Milosevic bewußt verschleppte, um Zeit für die - noch nicht militärische - Säuberung des Kosovo zu bekommen, nicht akzeptiert. Nach dem Scheitern von Rambouillet begann die NATO im März 1999 ihre Luftangriffe gegen Jugoslawien, was anfangs dazu führte, daß die serbische Einheiten ihre Übergriffe gegen die albanische Zivilbevölkerung verschärften, der Exodus der albanischen Bevölkerung wuchs zum Genozid. Damit hatten die Luftangriffe der NATO zumindest ihre humanitäre Zielsetzung verfehlt. Das sicherheitspolitische Ziel des Bombardements wurde am 10. 6. 1999 erreicht. Die Belgrader Führung verpflichtete sich zum Abzug aller bewaffneten Kräfte aus dem Kosovo und die NATO stellte ihre Luftangriffe ein. Das Kosovo wurde in verschiedene Schutzzonen aufgeteilt, in denen die UN-Mission für den Kosovo (UNMIK) zunächst die legislative, exekutive und judikative Gewalt übernahm und eine internationale Friedenstruppe unter Führung der NATO (Kosovo Force, Kfor) sich seither um die Wiederherstellung und Sicherung der öffentlichen Ordnung bemüht. Verschiedenste Menschenrechtsverletzungen vor allem von Seiten der U€K erschweren allerdings eine Normalisierung der Lage. Der Alleingang der NATO wurde von der internationalen Staatengemeinschaft äußerst kritisch betrachtet, da er, ohne ein Mandat des UN-Sicherheitsrats, eine Völkerrechtsverletzung darstellte.
Die Kubakrise bezeichnete den Höhepunkt des Kalten Krieges. Als Reaktion auf die Stationierung amerikanischer Jupiter-Raketen in der Türkei und im Iran und die amerikanische Unterstützung kubanischer Rebellen bei der Invasion in der Schweinebucht (Kuba), ließ der damalige KPdSU-Generalsekretär Chruschtschow atomare Mittelstreckenraketen (MRBM) auf Kuba stationieren. Chruschtschow erhoffte sich daraus einerseits eine Beendigung der amerikanischen Aggression gegen Kuba, andererseits wollte er das durch die Jupiter-Raketen verlorene atomare Gleichgewicht wiederherstellen. Die daraufhin von den USA verhängte Seeblockade gegen Kuba, brachte die Welt an den Rand der atomaren Katastrophe. Entgegen der früheren Annahme, daß die UdSSR einlenkte und vor der Übermacht der amerikanischen Atomwaffen kapitulierte, zeigten die jüngst veröffentlichten NSA-Dokumente über die Kubakrise, daß sich Kennedy und Chruschtschow in der Tat auf einen reziproken Abzug der Atomwaffen aus Kuba und der Türkei geeinigt hatten.
Die Erkenntnis der unmittelbaren Bedrohung, der eigenen Fehlperzeptionen und der strukturellen Gefahren eines nuklear ausgerüsteten Militärapparats in ständigem Ausnahmezustand, gab den Anstoß für beide Seiten ein Mindestmaß an Kommunikation aufzubauen und über die Rüstungskontrolle wieder zu einer Annäherung zu finden.
Planstellen oder Ausgaben, die im Haushaltsetat eines Jahres eingeplant sind, die es aber in den nächsten Jahren nicht mehr geben soll, erhalten den Vermerk "kw" (künftig wegfallend). Planstellen, die künftig umgewandelt werden sollen, erhalten den Vermerk "ku" (künftig umzuwandeln) unter Angabe der Art der Stelle und der Besoldungsí oder Vergütungsgruppe, in die sie umgewandelt werden.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Parteien können sich um Sitze im Bundestag bewerben, wenn sie Kandidaten/innen auf Landeslisten in bestimmter Reihenfolge festlegen. Die Festlegung erfolgt in geheimer Abstimmung. Scheidet ein/e Abgeordnete/r aus dem Bundestag aus, etwa weil er/sie sein/ihr Mandat niederlegt oder weil er/sie stirbt, so rückt von der Landesliste der Partei, für die er/sie in den Bundestag gewählt wurde, der/die nächste noch nicht berücksichtigte Kandidat/in nach. Das gilt für die direkt wie für die über die Landesliste gewählten Abgeordneten.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt. Sie steht in der gewaltengeteilten repräsentativen Demokratie dem Parlament zu. Wichtigste Aufgabe der gesetzgebenden Gewalt ist die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen im inhaltlichen und formellen Sinn und die Kontrolle der Exekutive.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Der gemeinschaftliche Binnenmarkt ist durch die vier Grundfreiheiten des Art. 14 II des EGíVertrages - freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital - gekennzeichnet. Die Freiheit des Personenverkehrs lässt sich in die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die unternehmerische Niederlassungsfreiheit gliedern. In enger Verbindung mit den Grundfreiheiten steht die Sicherung des freien Zahlungsverkehrs, die zuweilen auch als fünfte Grundfreiheit verstanden wird. Es existiert damit ein gemeinsamer Markt ohne Schranken zwischen den Mitgliedstaaten.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Der deutsche Ausdruck Militärstrategie verbindet, definitorisch ungenau, die beiden englischen Begriffe "Grand Strategies" und "Minor Strategies", von denen der erste eher als Doktrin aufgefaßt werden kann. Unter "Grand Strategies" versteht man demnach diejenigen grundsätzlichen Zielsetzungen der Politik die den Rahmen für den Einsatz des militärischen Potentials eines Landes setzen, während "Minor Strategies" sich eher auf Form und Ausgestaltung des bewaffneten Kampfes beziehen.
Während des Kalten Krieges gewann die Militärstrategie, durch die gegenseitige Abschreckung, an Bedeutung für die Aufrechterhaltung des weltpolitischen Gleichgewichts. Während sich die Militärstrategie der Sowjetunion, gestützt auf die Annahme der friedlichen Koexistenz und bedingt durch die zahlenmäßige Überlegenheit sowjetischer Truppen auf europäischem Boden, bis 1990 nur marginal veränderte, spiegelte die Militärstrategie der USA ziemlich genau den Stand des gegenseitigen Wettrüstens wider. Wurde die Abschreckung bis 1961 noch von der "Minor Strategie" der massiven Vergeltung begleitet, welche besagte, das jeder Angriff mit einem nuklearen Gegenschlag von nicht absehbarer Gewalt geahndet würde, so führte die Einsicht der gegenseitigen Verwundbarkeit zu der Hypothese, daß regionale Kriege mit konventionellen Waffen wieder führbar seien. Verbunden mit der in der Berlin- und Kubakrise erfahrenen Bedrohung durch den atomaren Overkill und der daraus resultierenden Verlagerung des Ost-West-Konflikts zu den "New Frontiers", entwickelte sich daraus die Strategie der "flexible response" und das militärische Konzept der "no-cities-counterforce", also gezielte Gegenschläge auf militärische Einrichtungen der Sowjetunion.
Die Strategie des flexiblen Gegenschlags blieb mit einigen Modifizierungen bis 1990 als grundsätzliche Strategie der NATO-Staaten bestehen. Diese Modifizierungen bezogen sich v.a. auf eine Verfeinerung der anwendbaren Gegenmaßnahmen, wie z. B. das SDI- Programm, ein satellitengestütztes Raketenabwehrsystem, das es der USA ermöglichen sollte, einen Nuklearkrieg über einen längeren Zeitraum zu führen.
Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion und der Auflösung des Warschauer Pakts wandelte sich auch die Militärstrategie der NATO. Die Vornewegverteidigung und der nukleare Schirm wurden zugunsten der "rapid reaction forces" aufgegeben, die als Instrument der Krisenbewältigung fungieren sollten. Zusätzlich verlagerte sich die Strategie auf die Unterstützung der friedenssichernden und friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen bis hin zu friedenschaffenden Maßnahmen. . Allerdings erweiterte sich das Verständnis von kollektiver Verteidigung wesentlich in Bezug auf die Wahrnehmung von Bedrohungen der territorialen Unversehrtheit der Bündnispartner. So sollen solche Bedrohungen bereits "Out of Area" bekämpft werden.
Die wichtigste Entwicklung der Militärstrategie ist die NATO-Osterweiterung, die, einhergehend mit der Partnerschaft für den Frieden, stabilisierend auf die neuen Demokratien in Osteuropa wirken und eine Verdrängung möglicher Bedrohungen aus dem Kern Europas gewährleisten soll.
Die Militärstrategie Rußlands änderte sich hingegen wenig, atomare Waffen gelten, allerdings auf multidirektionaler Basis, weiterhin als ein politisches Mittel zur Abschreckung eines Angriffs.
weiterführende Literatur:
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Borinski, Philpp: "Die neue NATO-Strategie", HSFK-Report 1/1993, Frankfurt am Main
Czempiel, E.-O.: "Machtprobe. Die USA und die Sowjetunion in den 80er Jahren", München 1989
Daalder, I.: "The Nature and Practise of Flexible Response", NY, 1991
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Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan müssen im Bundestag eingebracht und dem Bundesrat zugeleitet werden, wenn im Haushaltsplan bewilligte Ausgaben nicht ausreichen oder wenn Ausgaben für Zwecke erforderlich werden, die im Haushaltsplan gar nicht vorgesehen sind. Nachtragshaushaltsgesetz und Nachtragshaushaltsplan müssen dem Parlament bis zum Ende des Haushaltsjahres vorliegen. Ein Nachtragshaushaltsgesetz ist dann nicht notwendig, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall höchstens 10 Millionen Euro beträgt oder wenn Rechtsverpflichtungen erfüllt werden müssen.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Eine namentliche Abstimmung, die auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages stattfinden muss, wird bei politisch umstrittenen Fragen vorgenommen. Dafür haben die Abgeordneten Stimmkarten mit dem Aufdruck des Namens und der Zugehörigkeit zu einer Fraktion. Blaue Karten bedeuten ein "Ja", rote Karten ein "Nein", weiße weisen eine Stimmenthaltung aus. Die Karten, die die Parlamentarier/innen in aufgestellte Urnen werfen, werden von den Schriftführern/innen gezählt. Das Ergebnis wird von dem/der Sitzungspräsidenten/in bekannt gegeben. Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig über die Stärke von Ausschüssen, die Abkürzung von Fristen, die Sitzungszeit und Tagesordnung sowie über die Vertagung von Sitzungen bei Aufschub der Aussprache. Auch über die Überweisung einer Vorlage an einen Ausschuss kann nicht in namentlicher Abstimmung entschieden werden.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Das mögliche Auftreten des sog. „negativen Stimmgewichts“ verstärkt die Wirkung der Überhangmandate. Damit ist folgender Sachverhalt gemeint:
Eine Partei kann Mandate verlieren, obwohl sie Wählerstimmen hinzugewinnt; oder sie kann Mandate gewinnen, obwohl ihr Wählerstimmenanteil rückläufig ist. Dieser Effekt tritt ein, wenn eine Partei in einem Bundesland absolut zwar Stimmen verliert, allerdings viele Direktmandate gewinnt. Nach dem Zweitstimmenanteil stünden dieser Partei in diesem Bundesland also eigentlich weniger Mandate zu, und die konstante Gesamtzahl der ihr
bundesweit zustehenden Mandate verteilt sich auf die Landeslisten in den anderen Bundesländern. Die direkt gewonnen Wahlkreise bleiben aber „erhalten“. Das Gewicht der Direktmandate wächst in diesem Fall gegenüber der Mandatszuweisung gemäß Zweitstimmenanteil. Dadurch wird der Stimmenverlust ausgeglichen – und es entstehen womöglich ein oder mehrere Überhangmandate. Zusammen mit den Mandaten, die die Partei in den anderen Bundesländern mit stärkerem Zweitstimmenanteil – gemäß dem derzeitigen Sitzzuteilungsverfahren – hinzubekam und mit Kandidatinnen und Kandidaten der Landeslisten besetzen konnte, kann in einem solchen Fall die Gesamtzahl der Mandate einer Partei also steigen. Eine Partei mit vielen Direktmandaten kann dann unter Umständen – trotz oder besser: gerade wegen ihres Zweitstimmenverlusts – insgesamt einen oder mehrere zusätzliche Abgeordneten ins Parlament entsenden.
Neuverschuldung entsteht, wenn in einem Jahr im Bundhaushalt die Ausgaben größer sind als die Einnahmen. Seit mehr als 20 Jahren kommt zu den schon vorhandenen Schulden jährlich eine Neuverschuldung hinzu. Die jährliche Neuverschuldung hatte 1997 eine Dimension von über 50 bis 70 Milliarden erreicht. Da in jedem Haushalt der größte Teil der Ausgaben durch Verträge oder Pflichtaufgaben schon für die Zukunft festgelegt ist, kann die Neuverschuldung nur langsam, sehr systematisch und durch große Ausgabendisziplin abgebaut werden. Die meisten Europäischen Länder haben Mitte der Neunziger, als der Welthandel noch Wachstumsraten von sieben bis 10 Prozent hatte, begonnen ihre Neuverschuldung abzubauen.
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Bundestag oder einem Landtag teilnehmen wollen, wenn sie eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Sie sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichídemokratischen Grundordnung. Die Gründung einer Partei ist in der Bundesrepublik frei, doch muß ihre innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen eine Petition, eine Bitte oder Beschwerde bei einem der Länderparlamente bzw. beim Bundestag einzureichen. In einer Petition kann beispielsweise eine Gesetzesänderung angeregt werden. Der Petitionsausschuss des Bundestages berät über die Anliegen, die die Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder Bereiche bzw. Einrichtungen der Bundesverwaltung betreffen. Die Befugnisse des Petitionsausschusses zur Überprüfung von Beschwerden sind gesetzlich geregelt. Dabei kann der Petitionsausschuss zur abschließenden Erledigung durch den Bundestag unter anderem vorschlagen, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung, zur Erwägung oder als Material zu überweisen.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Der Bundestag, die Gesamtheit aller Abgeordneten, verhandelt öffentlich in Sitzungen. Während der Plenarsitzungen werden alle Vorlagen behandelt sowie Wahlen durchgeführt. Termin und Tagesordnung jeder Sitzung werden im Ältestenrat vereinbart sowie der Bundesregierung und dem Bundesrat mitgeteilt. Die Sitzungen werden von dem/der Bundestagspräsidenten/in oder einem seiner/ihrer Stellvertreter geleitet. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann der Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten/innen bilden das Bundestagspräsidium. Es wird für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Zur Zeit gehören ihm der Bundestagspräsident, drei Stellvertreterinnen und zwei Stellvertreter an. Die Präsidiumsmitglieder können nicht durch Bundestagsbeschluss abberufen werden. Das Präsidium tritt regelmäßig in jeder Sitzungswoche des Bundestages zusammen, um Angelegenheiten, die die Leitung des Hauses betreffen, zu beraten. Das Präsidium wirkt unter anderem an Personalangelegenheiten der höheren Beamten der Bundestagsverwaltung und beim Abschluss wichtiger Verträge mit. Auch Fragen der Öffentlichkeitsarbeit werden im Präsidium eingehend beraten.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Der Bund kann Rahmenvorschriften für bestimmte Bereiche erlassen. Die Verfassung nennt Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst, die Grundsätze des Hochschulwesens, die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse, das Jagdwesen, den Naturschutz, die Landschaftspflege, die Bodenverteilung, die Raumordnung, den Wasserhaushalt und das Meldeí und Ausweiswesen. Außerdem kann der Bund den rechtlichen Rahmen für den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland setzen.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Der Rat wird häufig auch als Ministerrat bezeichnet, weil er sich aus je einem national weisungsgebundenen Fachminister der 15 nationalen Regierungen zusammensetzt. Bei der Rechtsetzung hat der Rat meist das entscheidende Wort. Weitere wichtige Aufgaben bestehen in der Wahrnehmung von Haushaltskompetenzen, der Mitwirkung beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge und der Ausübung von bestimmten Exekutivbefugnissen. Außerdem ernennt er die Mitglieder des Rechnungshofes, des Wirtschaftsí und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen. Der Ratsvorsitz wechselt alle sechs Monate. Um besonders wichtige Entscheidungen zu treffen, tritt der Rat in den vertraglich vorgesehenen Fällen nicht auf Ministerebene, sondern auf der Ebene der Staatsí und Regierungschefs zusammen (sogenannter "Europäischer Rat"). In dieser Zusammensetzung hatte er beispielsweise über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschaftsí und Währungsunion zu entscheiden.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Von der Bundesregierung ausgehandelte völkerrechtliche Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften sowie eines Gesetzes. Das heißt, Bundestag und Bundesrat müssen den Verträgen zustimmen. Der Bundespräsident schließt namens des Bundes die Verträge. Im Bundestag werden Ratifizierungsvorhaben in zwei Lesungen durchgeführt.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Ein Rechtsstaat (Art. 20 III GG) ist ein bewusst auf die Verwirklichung von Recht ausgerichteter Staat. Unterschieden wird der formelle und der materielle Rechtsstaatsbegriff. Rechtsstaatlichkeit im formellen Sinne bedeutet, dass die Staatsgewalt an Recht und Gesetz gebunden ist und alle staatlichen Maßnahmen durch unabhängige Gerichte überprüfbar sind. Materiell beinhaltet der Begriff die Verpflichtung der Staatsgewalt auf die Idee der Gerechtigkeit, sodass die Rechtsordnung selbst bestimmten materiellen Grundanforderungen genügen muss.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Die Bundesregierung, ein/e Bundesminister/in oder die Landesregierungen können per Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. In dem Gesetz müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung. Für Rechtsverordnungen aufgrund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der Bundestag ist nur in Ausnahmefällen mit der Beratung von Verordnungen befasst. So kann er nach dem Außenwirtschaftsgesetz innerhalb von vier Monaten nach Verkündung auf Aufhebung einer Verordnung dringen.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
In Sitzungswochen können Abgeordnete mittwochs nach der Kabinettssitzung über die in der Bundesregierung besprochenen Vorhaben Auskunft erhalten und Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen der Verantwortlichkeit der Regierung stellen. Die Regierungsbefragung im Plenum ist zeitlich auf 35 Minuten begrenzt und dient der Erstinformation der Abgeordneten.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Zu Beginn seiner Amtszeit gibt der Bundeskanzler vor dem Bundestag eine Regierungserklärung ab, in der dem Parlament die Politik der Regierung während der Legislaturperiode vorgestellt wird. Die Regierungserklärung hat keine juristische, wohl aber eine bedeutende verfassungspolitische Verbindlichkeit für Parlament und Regierung. Während der Legislaturperiode kann die Bundesregierung von sich aus Erklärungen durch den Bundeskanzler oder die Minister(innen) zu aktuellen politischen Themen vor dem Parlament abgeben. Sie kann jedoch vom Bundestag nicht verpflichtet werden Erklärungen abzugeben.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Die Republik ist eine Staatsform, bei der ein gewähltes Staatsoberhaupt an der Spitze des Staats steht. Sie bildet damit den Gegensatz zur Monarchie.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungsí, der Finanzí, der Arbeitsí und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht. Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestag gewählt werden.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Die Schriftführer/innen werden zu Beginn der Wahlperiode gewählt. Zwei von ihnen - eine/r aus einer Mehrheitsfraktion und eine/r aus einer Oppositionsfraktion - bilden zusammen mit dem amtierenden Präsidenten im Plenum den Sitzungsvorstand. Sie werden nach zwei Stunden Dienst abgelöst. Die Schriftführer/innen haben unter anderem die Verhandlungen zu beurkunden, die Rednerliste zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmzettel zu sammeln und zu zählen sowie die Korrektur der Plenarprotokolle zu überwachen.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, in jedem Monat bis zu vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. Die Fragen sollen binnen einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt beantwortet werden. Die während einer Woche eingegangenen Antworten werden in der folgenden Woche gesammelt in einer Drucksache veröffentlicht.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Die Verteilung der Sitze im Bundestag entspricht dem Anteil der auf die Parteien abgegebenen Stimmen. Zur Berechnung der Sitzverteilung entschied sich der Bundestag für ein von dem englischen Verfassungsrichter Thomas Hare und dem deutschen Mathematiker Horst Niemeyer entwickeltes Modell. Danach werden die zu vergebenden Sitze im Bundestag mit der Zahl der Zweitstimmen der einzelnen Parteien multipliziert und durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller an der Verteilung teilnehmenden Parteien dividiert. Dabei erhält jede Partei so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die dann noch zu vergebenden Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten Reste, die sich bei der Berechnung ergeben, geteilt. In einem weiteren Zählgang werden die direkt gewählten Abgeordneten von der für jedes Land ermittelten Gesamtzahl abgezogen.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Der Bundestag kann zur Beratung bestimmter Angelegenheiten vorübergehend Sonderausschüsse einsetzen, deren Mitgliederzahl er festlegt. In der 12. Legislaturperiode oblag es einem Sonderausschuss, Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Schwangerschaftsabbrüchen festzulegen.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Die Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik wird in Art. 20 I GG festgelegt. Damit sollen die Mitverantwortung des Staats für die Ausgleichung sozialer Gegensätze innerhalb des Staatsvolkes und die staatliche Pflicht, in sozialen Notlagen Hilfe zu leisten, verdeutlicht werden. Dies unterscheidet den Sozialstaat vom liberalen Rechtsstaat, dessen alleiniges Anliegen die Gewährleistung von Freiheit, Eigentum und Rechtsgleichheit ist, um einen gesellschaftlichen Freiraum im Verhältnis zum Staat abzugrenzen.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Staatsschulden sind die Schulden des Bundes, der Länder, der Kommunen und der Sozialkassen. Bei den Maastrichtkriterien geht es immer um die Staatsschulden.
Der Staatshaushalt sollte immer ausgeglichen sein. Das bedeutet, dass alle jährlichen Ausgaben der Kommunen, der Länder, des Bundes und der Sozialkassen zusammen die Einnahmen nicht übersteigen sollen. Jedenfalls ungefähr. Die Fachleute sprechen von "close to zero", also soll die Neuverschuldung des Staates "nahe an Null" liegen.
Das Konzept der "strukturellen Heterogenität" hebt in der entwicklungspolitischen Debatte die assymetrischen Beziehungen zwischen kapitalistischen Zentren und kapitalistischen Peripherien hervor. Es wird dabei angenommen, daß die Unterschiede, die in wirtschaftlicher, sozialer, kultureller, technologischer und politischer Hinsicht zwischen den entwickelten Zentren und den unterentwickelten Peripherien beobachtbar sind, auf exogene Faktoren zurückgeführt werden können. Somit unterliegen diese Unterschiede prinzipiell einer Struktur, die ohne normative Voreingenommenheit analysiert werden kann.
Das von Raoul Prebisch und der CEPAL Anfang der 50er Jahre im Rahmen ihres Zentrum-Peripherie-Modells eingebrachte Konzept der strukturellen Heterogenität rief damit einen Paradigmenwechsel in der Entwicklungstheorie hervor. Es stellte das bis dahin vorherrschende Dualismuskonzept, welches die modernen Zentren und die traditionellen Peripherien als voneinander unabhängig betrachtete, in Frage und lenkte die Aufmerksamkeit auf Erklärung und Reform dieser, national und international vorhandenen, wirtschaftlichen und politischen Strukturen.
Literatur:
Cordova, A.: Strukturelle Heterogenität und wirtschaftliches Wachstum, Frankfurt 1973
Senghaas, D./ Menzel, U.: Multinationale Konzerne und Dritte Welt, Opladen 1976.
Elsenhans, H.: Die Überwindung von Unterentwicklung durch Massenproduktion für den Massenbedarf - Weiterentwicklung eines Ansatzes, in: HDW II, 1, Hamburg 1982, S. 152 ff.
Nohlen, D./Sturm, R.: Über das Konzept der strukturellen Heterogenität, in: HDW II, 1, Hamburg 1982, S. 92 ff.
Nohlen, D./ Sturm, R.: Strukturelle Heterogenität, in: Nohlen, D. (Hrsg.): Lexikon Dritte Welt, Hamburg 2000, S. 696 ff.
Senghaas, D.: Autozentrierte Entwicklung, in: HDW II, 1, Hamburg 1982, S. 359 ff.
Subventionen sind Geldleistungen, die einem Unternehmensbereich im Rahmen der Wirtschaftsí und Forschungsförderung gewährt werden und auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat. Im Gegensatz zu Zuwendungen, die sich nur auf Geldleistungen beschränken, können Subventionen auch in der Form von Steuersubventionen gewährt werden. Der Empfängerkreis von Subventionen ist auf private Rechtsträger beschränkt. Die staatliche Hilfe muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Subventionen sollen nach einem im Juli 1982 verabschiedeten Subventionskodex in möglichst geringem Maße in das Marktí und Wettbewerbsgeschäft eingreifen. In der Regel sollen sie befristet, zeitlich abnehmend gestaltet und in geeigneten Fällen mit einer Rückzahlungsverpflichtung versehen sein.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Überí und außerplanmäßige Ausgaben müssen vom Bundesfinanzministerium genehmigt werden und dürfen nur bei unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnissen bewilligt werden. Sie sind ohne Nachtragshaushalt möglich, wenn sie 10 Millionen DM im Einzelfall nicht überschreiten oder wenn Rechtsverpflichtungen erfüllt werden müssen. Ausgaben sind überplanmäßig, wenn sie den betreffenden Ausgabetitel im Haushaltsplan überschreiten, und außerplanmäßig, wenn es im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck gar keinen Ausgabetitel gibt. Die überí und außerplanmäßigen Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. Bundestag und Bundesrat müssen diese Ausgaben sofort mitgeteilt werden, wenn sie von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind, ansonsten vierteljährlich.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Überhangmandate treten dann auf, wenn eine Partei durch Direktmandate mehr Abgeordnete in den Bundestag entsendet, als der prozentuale Anteil beträgt.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Die Ausschüsse können zur Straffung ihrer Arbeit Unterausschüsse einsetzen, denen bestimmte Aufträge erteilt werden.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Bei einer Unterrichtung durch die Bundesregierung handelt es sich um einen schriftlichen Bericht, der entweder auf Verlangen des Bundestages oder auf Eigeninitiative der Bundesregierung dem Parlament vorgelegt wird.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Nach Art. 44 GG kann der Bundestag und muss er auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen, der Zeugen und Sachverständige vernehmen und sonstige Ermittlungen durch Gerichte und Verwaltungsbehörden vornehmen lassen kann. Um eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte zu gewährleisten, hat der Verteidigungsausschuss jederzeit das Recht, sich als Untersuchungsausschuss zu konstituieren.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Der Präsident des Bundestages führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eingetragen werden. Eine Anhörung ihrer Vertreter findet nur statt, wenn sie sich in diese Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben: Name und Sitz, Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung, Interessenbereich des Verbandes, Mitgliederzahl, Namen der Verbandsträger sowie Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag und Bundesregierung. Da die Existenz solcher Verbände dem freiheitlichen und pluralistischen Konzept des Grundgesetzes entspricht, wird ihr Einfluss nicht etwa nur staatlich geduldet, sondern gesucht und rechtlich geordnet. So hat das Parlament die Möglichkeit, die verschiedenen Standpunkte der Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen, um später eine gerechte und ausgewogene Entscheidung treffen zu können. Außerdem können Gesetzgebung und Verwaltung ihre Maßnahmen treffsicherer machen, wenn der Sachverstand der betroffenen Kreise mit in die Formulierung von Regelungen eingebracht wird.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Die USA sind eine bundestaatliche Republik mit präsidentiellem System. Die Verfassung ist seit 1789 in Kraft und beruht auf dem Grundsätzen der Demokratie und der strengen Gewaltentrennung.
Die Bundesstaaten haben eine eigene Verfassung und Volksvertretung. Dabei ist die Souveränität der Bundesstaaten wesentlich weniger beschränkt, als z. B. im deutschen Föderalismus. Die Gewaltenkontrolle funktioniert über das System der "Checks and Balances". Dabei liegt die gesetzgebende Gewalt beim Kongreß, der aus dem Senat (Vertretung der Bundesstaaten) und dem Repräsentantenhaus (House of Representatives) besteht. Damit ein Gesetz erlassen werden kann, wird in beiden Häusern die einfache Mehrheit benötigt.
Der Präsident hat die exekutive Gewalt und ist gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann mittels eines aufschiebenden Vetos in die Gesetzgebung eingreifen, welches bei einer erneuten Annahme der Gesetzesvorlage mit 2/3 Mehrheit ungültig wird. Bei wichtigen Amtsernennungen und bei außenpolitischen Verträgen muß der Präsident die Zustimmung des Senats einholen. Der Präsident kann durch ein Impeachment-Verfahren des Amtes enthoben werden. Die richterliche Gewalt liegt beim "Supreme Court", der aus neun, vom Präsidenten auf Lebenszeit ernannten, Mitgliedern besteht.
Präsidentschaftswahlen finden alle 4 Jahre statt, wobei Präsident und Vizepräsident in einem Wahlgang indirekt über Wahlmänner vom Volk gewählt werden. Der Senat wird auf 6 Jahre direkt vom Volk gewählt, dabei erhalten zwei Senatoren pro Bundesstaat das Mandat. Senatswahlen sind alle 2 Jahre, weshalb 1/3 der Sitze zweijährlich neu besetzt werden. Das Repräsentantenhaus wird alle 2 Jahre mit relativer Mehrheitswahl direkt gewählt.
Die wichtigsten Zuständigkeiten des Bundes sind Außenpolitik, Streitkräfte, Einwanderung, Finanzpolitik und Gesundheitswesen. Die Bundesstaaten haben die Hoheit über Bildung, bürgerliches Recht , sowie über Handels- und Strafrecht.
Die Parteienlandschaft der Vereinigten Staaten kennt keine den deutschen Parteien ähnliche, ideologische und straffe Organisation. Bei den beiden großen Volksparteien, den Demokraten und Republikanern handelt es sich um lose organisierte Wahlbündnisse, die keine nennenswerte Ideologie aufweisen und sich in etwa in der konservativen Mitte befinden.
Interessensartikulation wird vor allem durch die großen Lobbies, Verbände und sonstige soziale Organisationen übernommen.
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Der Vermittlungsausschuss ist ein Gremium, das zwischen Bundestag und Bundesrat fungiert. Der Vermittlungsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern des Bundesrates und ebenso vielen des Bundestages, die entsprechend den Fraktionsstärken benannt sind. Seine Aufgabe liegt darin, einen Konsens zwischen Bundestag und Bundesrat zu finden, wenn vom Bundestag beschlossene Gesetze im Bundesrat keine Mehrheit finden. Weichen Beschlüsse des Vermittlungsausschusses von denen des Bundestages ab, ist eine erneute Beschlussfassung im Bundestag erforderlich. Ist zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, um eine Einigung herbeizuführen.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Verpflichtungsermächtigungen sind Vorgriffe auf künftige Haushalte, durch die schon jetzt entschieden wird, dass auch künftig Zahlungen erfolgen. Sie sind das Haushaltsinstrument zur Finanzierung langfristiger Beschaffungsvorhaben und werden entsprechend der fortschreitenden Realisierung des jeweiligen Vorhabens in Anspruch genommen. Das Instrument der Verpflichtungsermächtigungen wurde durch die Haushaltsreform Ende der 60er Jahre eingeführt und soll gewährleisten, dass die Höhe der Verpflichtungen jeweils aus dem Haushaltsplan zu erkennen ist.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Mit dem 1992 unterzeichneten Maastrichter Vertrag über die Europäische Union wurden die EG-Gründungsverträge erweitert. Diese Erweiterung beinhaltete den Aufbau einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, sowie die stufenweise Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die Gründung einer Europäischen Zentralbank, die Einführung einer Unionsbürgerschaft und Zielsetzungen für die Weiterentwicklung der Sozialpolitik.
Der, die Bundeskanzler/in kann durch Antrag überprüfen lassen, ob er noch die Zustimmung der Mehrheit der Bundestagsabgeordneten hat. Erreicht er/sie nicht die erforderliche Zustimmung, kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers innerhalb von 21 Tagen den Bundestag auflösen (Art. 68 Grundgesetz). Das Recht zur Auflösung des Parlaments erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine/n andere/n Bundeskanzler/in wählt. Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Verwaltungsvorschriften sind Regelungen, die innerhalb der Organisation der öffentlichen Verwaltung von übergeordneten Behörden oder von Vorgesetzten an nachgeordnete Behörden oder Bedienstete ergehen. Sie dienen dazu, die Tätigkeit der Verwaltung näher zu bestimmen und einheitlich zu gestalten. Von großer Bedeutung sind etwa die für die Praxis der Finanzbehörden maßgeblichen Steuerrichtlinien oder die Vergaberichtlinien für die Gewährung von Subventionen. Verwaltungsvorschriften können einerseits Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der Behörden ordnen. Sie können aber auch die Anwendung der oft nur allgemein gehaltenen Gesetze durch Auslegungsí oder Ermessensvorschriften konkretisieren. Anders als die Rechtsverordnungen bedürfen die Verwaltungsvorschriften keiner gesetzlichen Grundlage.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Die Richter jedes Senats des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden vom Wahlausschuss, der aus zwölf Abgeordneten besteht, gewählt. Beim Wahlverfahren kann jede Fraktion einen Vorschlag einbringen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. Zum Richter ist gewählt, wer mindestens acht Stimmen auf sich vereinigt. Die Mitglieder für den Wahlausschuss wurden vom Bundestag nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt gewählt.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Wahlkreisbewerber/innen sind diejenigen, die sich direkt zur Wahl stellen. Als Bewerber/innen einer Partei kommt nur in Frage, wer in einer Mitgliederversammlung oder einer anderen dafür bestimmten Versammlung in geheimer Wahl bestimmt worden ist. Sowohl bei der Aufstellung der Landeslisten als auch der Wahlkreisbewerber/innen ist die Parteizugehörigkeit nicht erforderlich.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Die Wahlperiode beginnt mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages, der spätestens am 30. Tag nach der Bundestagswahl zusammenkommen muss. Der 14. Deutsche Bundestag war am 27. September 1998 gewählt worden und am 27. Oktober 1998 erstmalig zusammengetreten. Damit endete die 13. Wahlperiode. Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es, wenn der Bundestag aufgelöst wird. Dann müssen Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen stattfinden.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Entscheidung des Bundestages wird durch den Wahlprüfungsausschuss, der für die Dauer einer Wahlperiode eingesetzt ist, vorbereitet. Die Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch einen Berichterstatter. Über die zur Debatte stehende Angelegenheit wird mündlich verhandelt; diese Verhandlung ist öffentlich. Über ihr Ergebnis berät der Wahlprüfungsausschuss geheim. Der Beschluss dieses Gremiums ist schriftlich niederzulegen und als Antrag des Ausschusses dem Bundestag zuzuleiten. Die Vorlage muss spätestens drei Tage vor der Beratung an sämtliche Abgeordnete verteilt sein.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Der Bundestag wird in einer Kombination von Mehrheitsí und Verhältniswahlrecht gewählt. Nach dem Mehrheitswahlrecht ist gewählt, wer die meisten Stimmen im Wahlkreis erhält. Nach dem Verhältniswahlrecht werden die Sitze nach dem Anteil der Stimmen vergeben, die auf die in Landeslisten kandidierenden Parteien entfallen (Zweitstimme). Das Wahlrecht der Bundesrepublik kombiniert beide Verfahren derart, dass die Hälfte der Abgeordneten aus direkter Wahl (Erststimmen) in ihren Wahlkreisen und die andere Hälfte nach dem Verhältnisí wahlrecht in den Bundestag einzieht. Das Bundesgebiet ist in 328 Wahlkreise aufgeteilt. Über die Zusammensetzung des Bundestages entscheiden die für die Parteien abgegebenen Zweitstimmen, bezogen auf die 656 Sitze im Bundestag. Berücksichtigt werden dabei nur Parteien, die mindestens fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben oder eine nationale Minderheit vertreten (Bundeswahlgesetz . 6 Absatz 6). Sowohl bei der Aufstellung der Wahlkreisbewerber/innen als auch der Landeslisten mit der Festlegung der zu berücksichtigenden Reihenfolge bei der Vergabe der Sitze im Bundestag ist eine Mitwirkung der Wahlbürger/innen, sofern sie nicht in Parteien engagiert sind, nicht möglich. Auch bei der Wahl selbst ist eine Veränderung der auf den Stimmzetteln vorgegebenen Wahlkreisbewerber/innen und Landeslisten nicht möglich. Dies wäre nur bei der Zulassung von Panaschieren, bei dem sowohl eine Partei als auch Personen unabhängig von der gewählten Partei gewählt werden können, oder durch Kumulieren von Stimmen auf bestimmte Personen möglich.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Nach dem Bundeswahlgesetz (. 16) bestimmt der Bundespräsident den Tag der Bundestagswahl. Er folgt der Empfehlung der Bundesregierung. Nach üblicher Staatspraxis legt die Regierung ihre Empfehlung fest, nachdem sie die Bundesländer, den Bundestag und die einzelnen Fraktionen kontaktiert hat. Im Gesetz gibt es keine Regelung für das Vorschlagsrecht für den vom Bundespräsidenten zu benennenden Wahltag. Der Wahltag muss in einem Zeitraum gefunden werden, der frühestens 45, spätestens 47 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode liegt.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Unabhängig vom allgemeinen Petitionsrecht hat jeder Soldat die Möglichkeit, sich etwa im Zusammenhang mit der Aufdeckung möglicher Missstände innerhalb der Bundeswehr an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages zu wenden. Der Wehrbeauftragte wird auf Weisung des Bundestages oder dessen Verteidigungsausschusses zur Prüfung bestimmter Vorgänge tätig. Er kann aber auch aus alleiniger Verantwortung heraus handeln. Er wird dann bei den entsprechenden Stellen aktiv, wenn ihm durch Eingaben von Soldaten oder durch Mitteilung von Bundestagsabgeordneten Umstände bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte der Bundeswehrangehörigen schließen lassen. Der Wehrbeauftragte berichtet dem Bundestag einmal im Jahr über das Ergebnis der parlamentarischen Kontrolle zum Schutz der Grundrechte der Soldaten.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - Mai 2000
Die Nebenorgane WSA und AdR bestehen jeweils aus 222 Mitgliedern. Auf die Bundesrepublik und die anderen großen Mitgliedstaaten entfallen jeweils 24 Ausschussmitglieder. Im WSA sind die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens vertreten. Seine Stellungnahmen zu Regelungsvorhaben bilden eine wichtige Brücke zwischen dem Rechtsetzungsprozess auf der Gemeinschaftsebene und den innerstaatlichen Interessengruppen. Der AdR, in dem die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften vertreten sind, bringt ebenfalls seine Interessen und seinen Sachverstand in den Willensbildungsprozess der EU ein.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Der Maastrichter Unionsvertrag hat in den EGíVertrag eine enge Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten im Zeichen der Haushaltsdisziplin sowie das Programm einer Vergemeinschaftung der Währungspolitik eingeführt. Zentrales Anliegen der dadurch angestrebten WWU ist die Schaffung einer stabilen Währung bei gesunder Finanzlage der Mitgliedstaaten. Der Prozess der Währungsumstellung lässt sich in drei Phasen gliedern. Die Phase A ist mit der Entscheidung des Rates auf dem Brüsseler Gipfel vom Mai 1998 über den Eintritt in die dritte Stufe der WWU zum 1. Januar 1999 mit elf Teilnehmerstaaten eingeleitet worden. In die Phase B fällt der tatsächliche Beginn der Währungsunion seit 1. Januar 1999 mit der Festlegung der Umrechnungskurse der teilnehmenden Währungen sowie der Übernahme hoheitlicher Befugnisse durch die Europäische Zentralbank. EuroíBanknoten und EuroíMünzen werden ab Phase C (1. Januar 2002) gegen die nationalen Barzahlungsmittel ausgetauscht.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Innerem als dritte Säule der Union wurde durch den Amsterdamer Vertrag neu gestaltet. Dabei wurde ein erheblicher Teil (z.B. Visa, Asyl und Einwanderung) aus der dritten Säule in die erste Säule der Union übertragen. Im Bereich der dritten Säule verbleiben damit nurmehr die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS). Hier soll durch die Ausstattung von Europol mit operativen Befugnissen und durch Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten eine engere Zusammenarbeit der Polizeií, Zollí, Justizí und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erreicht werden.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Zuschüsse kann der Bund an natürliche Personen, öffentliche und private Unternehmen, soziale oder ähnliche Einrichtungen geben.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Zuweisungen sind einmalige oder laufende Geldleistungen des Bundes an Länder und Gemeinden.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Zur Erfüllung bestimmter Zwecke kann der Bund an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Zuwendungen (Zuweisungen und Zuschüsse) geben und sich durch Verpflichtungsermächtigungen binden, sofern er ein Interesse daran hat, bestimmte Institutionen oder Projekte zu fördern, wenn ohne dieses Geld der Zweck nicht erfüllt werden könnte. Zuwendungen kommen nur als Geldleistungen in Betracht. Die Leistungen müssen den Charakter einer freiwilligen Zahlung haben. Sie müssen zweckgebunden und zukunftsbezogen sein.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999